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AGB

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind für uns als Raumausstattung Grawe von großer Bedeutung. Sie dienen dazu, die rechtlichen Rahmenbedingungen für unsere Kunden transparent und verständlich zu gestalten. In den AGB können wir unsere Vertragsbedingungen festlegen und unseren Informationspflichten nachkommen. Wir richten uns hier an die AGB für das Raumausstatter-Handwerk.

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für das
Raumausstatter-Handwerk

1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge des Auftragsnehmers. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Mündliche Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
 

2. Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, wobei der Auftragnehmer für die sorgfältige Auswahl seiner Lieferanten einsteht. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen – wie Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte – sind nur annähernd angegeben.
 

3. Für alle Bauleistungen – insbesondere Bodenbelags- und Tapezierarbeiten – gilt die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C). Diese Leistungen entsprechen den für die Arbeiten des Auftragnehmers geltenden Allgemeinen Technischen Vorschriften (ATV), soweit nicht nachstehend oder in der Auftragsbestätigung etwas anderes bestimmt ist oder sonstige besondere Vereinbarungen getroffen werden. Auf ausdrücklichen Wunsch ist der Auftragnehmer bereit, den Text der genannten Bestimmungen zur Kenntnisnahme zur Verfügung zu stellen.
 

4. Höhere Gewalt, unvorhersehbare, schwerwiegende Betriebsstörungen verlängern die Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Über den Eintritt einer solchen Verzögerung wird der Auftraggeber unverzüglich unterrichtet. Dauert die Verzögerung unangemessen lange, so kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten. Falls der Auftragnehmer die vereinbarte Leistungs- oder Lieferfrist aus anderen Gründen nicht einhalten kann, hat der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug zu setzen und eine Art und Umfang der Leistung angemessene Nachfrist zu gewähren, es sei denn, die Leistung ist kalendermäßig bestimmt. Der Auftraggeber kann Schadenersatz wegen Verzuges nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen geltend machen. Bei der Lieferung von Gegenständen erfolgt der Versand ab Werkstatt bzw. Lager auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftragnehmer ist zu Teilleistungen berechtigt, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind. Sie werden erst nach vorheriger Mitteilung an den Kunden ausgeführt. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe und Maserung) sowie bei Textilien (Gewebe und Farbe) bleiben vorbehalten.
 

5. Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
 

6. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -Leistungen.
 

7. Bei Mängelrügen muss dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung an Ort und Stelle gegeben werden. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann Ersatzlieferung oder Herabsetzung der Vergütung verlangt werden. Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Endverbraucher, der die Leistung ausschließlich zum privaten Eigenverbrauch entgegennimmt, kann dieser wahlweise statt der Nacherfüllung Neuherstellung/Ersatzlieferung verlangen. Dies gilt jedoch nicht, soweit aus der Sicht des Auftragnehmers die Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung gegenüber der Nacherfüllung unverhältnismäßig erscheint. Bei Leistungen, die nicht Bauleistungen sind, kann der Auftraggeber anstelle der Herabsetzung der Vergütung auch Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
 

8. Die Gewährleistung wird bei Bauleistungen nach VOB übernommen. Die Verjährungsfrist für die übrigen Leistungen beträgt zwei Jahre, bei Verträgen mit Nicht-Verbrauchern (siehe Ziff. 7 Satz 4) ein Jahr. Reparatur Arbeiten, z. B. an Polstermöbeln, verjähren ohne Rücksicht auf die Person des Vertragspartners in einem Jahr. Der Auftragnehmer übernimmt die Gewähr, dass seine Leistungen zur Zeit der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern. Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz, auch seiner Erfüllungsgehilfen, haftet er stets, jedoch nicht darüber hinaus. Mängelrügen sind unverzüglich mitzuteilen. Schadenersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
 

9. Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen werden kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, werden gesondert berechnet. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen. Treppen müssen passierbar sein. Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z. B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.
 

10. Eigentums- und Urheberrechte an vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
 

11. Die Preise sind Endpreise, die die gesetzliche Mehrwertsteuer einschließen. Die im Angebot ausgewiesenen Endbetrage sind nach bestem Wissen ermittelt und sind – falls nicht anderes ausdrücklich angegeben ist – als Circa-Werte zu verstehen. Sie gelten nur bei ungeteilter Bestellung zu angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen und – im Fall von Bauleistungen – bei ununterbrochener Leistungsmöglichkeit seitens des Auftragnehmers. Bei Vereinbarungen, die Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss enthalten, ist der Auftragnehmer berechtigt, in Verhandlungen über eine neue Preisvereinbarung einzutreten. Für das Aufmaß gilt das Rohbaumaß entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften, die in der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB/C) enthalten ist. Wird außerhalb üblicher Arbeitszeit Leistung verlangt, bedingt dies zusätzliche Zahlung der Lohnzuschläge. 
 

12. Soweit einzelvertraglich nichts anderes bestimmt ist, sind alle Leistungen, auch Teilleistungen, innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung bar oder per ec-Karte (mit PIN) ohne jeden Abzug zu zahlen. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an zahlungsstatt, angenommen. Bei Wechselspesen und Wechselprotest kann der Auftragnehmer Zug um Zug gegen Rückgabe des Papiers sofortige Bar- oder ec-Kartenzahlung (PIN), auch für später fällige Papiere, verlangen. Verzugszinsen werden gegenüber Verbrauchern (siehe Ziff. 7 Satz 4) mit 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 p. a. in der jeweils gültigen Fassung berechnet. Bei Verträgen ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz 8 % über dem o. g. Basiszinssatz p. a. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Zahlungen werden zunächst auf entstandene Mahnkosten und Zinsen und dann auf die älteste Schuld angerechnet. Wesentliche Verschlechterung in der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen. Falls der Auftraggeber die getroffene Zahlungsvereinbarung nicht einhält, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Ablehnungsanordnung eine Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
 

13. Bei Meinungsverschiedenheiten sind nur Sachverständige zur Beurteilung von Leistungs- und Liefermängeln zugelassen, die von einer Handwerkskammer im Bundesgebiet für das Raumausstatterhandwerk öffentlich bestimmt sind. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass unberechtigte Beanstandungen vorgebracht wurden, hat der Auftraggeber die verursachten Kosten zu tragen.
 

14. Der Auftragnehmer behält sich bis zur vollständigen Zahlung seiner Rechnung das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Geht das Eigentum kraft Gesetz unter, tritt der Auftraggeber schon jetzt seinen zukünftigen Anspruch gegen den Eigentumserwerber in Höhe der noch offenen Forderung an den Auftragnehmer ab. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Gegenstände für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Gegeben falls tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Gegenstandswertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderung an den Auftragnehmer ab. Bei Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Vorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
 

15. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftraggebers. Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, wird der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart.

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